Satzung

Aus PBV e.V.

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S a t z u n g

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Name P o t s d a m e r  B e h i n d e r t e n v e r b a n d (PBV e. V.).
    Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verband den Namenszusatz "e. V."
  2. Sitz des Vereins ist Potsdam
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" (§ 51 bis 68 AO) der Abgabenordnung.
    Vereinszweck ist die Förderung des gleichberechtigten und weitestgehend selbstbestimmten Lebens behinderter Menschen und der Fürsorge für behinderte Menschen.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    * Organisation von kulturellen und anderen Veranstaltungen zur Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls behinderter Menschen und ihrer Integration in die Gesellschaft,
    * den organisierten Austausch von Erfahrungen und der Gewährung von Beistand als Hilfe zur Selbsthilfe,
    * die mündliche und schriftliche Beratung und Information von behinderten Menschen, ihren Angehörigen und Freunden über deren Rechte und Wege zu ihrer Durchsetzung,
    * die behindertenpolitische Interessenvertretung gegenüber den Behörden und Institutionen der Landeshauptstadt Potsdam und die Mitarbeit in diesbezüglichen kommunalpolitischen Gremien.
  3. Der Verein ist parteilich, religiös, ethnisch und weltanschaulich unabhängig.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
    c) die Revisionskommission
  2. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Erweiterungen der Verbandstrukturen.

§ 4 Mitgliedschaft und Mitgliederbeitrag

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden; bei Minderjährigen ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten nachzuweisen.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand und endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
  3. Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.
  4. Auf Beschluß des Vorstandes können Fördermitglieder aufgenommen werden. Sie haben kein Stimmrecht. Ihre Mitgliedschaft ist zeitlich begrenzt.

§ 5 Vorstand und Vertretung des Vereins

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er besteht aus:
    * der/dem Vorsitzenden
    * der/dem Schatzmeister
    * und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
    Die genaue Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden beschließt die Mitgliederversammlung.
  2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre durch den Vorstand einzuberufen. Sie besteht aus den anwesenden volljährigen Mitgliedern des Vereins. Minderjährige Vereinsmitglieder und Gäste können als Zuhörer teilnehmen. Sie sind nicht stimmberechtigt.
  2. Auf Mehrheitsbeschluß des Vorstands und auf Verlangen von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder sowie beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands ist innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Die Vereinsmitglieder sind zu allen Mitgliederversammlungen durch den Vorstand unter Beachtung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich einzuladen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.

§ 7 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung und Beschlußfassung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
    a) die Wahl des Vorstands
    b) die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung der geschäftsführenden Vereinsorgane
    c) die Neufestsetzung des Vereinsbeitrages
    d) den Ausschluß von Vereinsmitgliedern
    e) die Änderung der Vereinssatzung
    f) die Wahl der Revisionskommission
    g) die Auflösung des Vereins
  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von wenigstens einem Drittel der Anwesenden ist in geheimer Wahl schriftlich abzustimmen.
  3. Beschlüsse über die Änderung der Vereinssatzung und zur Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlußfähig.
  5. Eine Stimmrechtsübertragung ist zulässig, soweit der Stimmrechtsträger auf den das Stimmrecht übertragen werden soll, selbst Mitglied des Vereins ist und die Stimmrechtsübertragung schriftlich erfolgt. Wird im Falle einer Abstimmung von der Möglichkeit der Stimmrechtsübertragung Gebrauch gemacht, ist der schriftliche Nachweis der Übertragung dem Versammlungsprotokoll beizufügen.

§ 8 Versammlungsprotokoll

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Sitzungsniederschrift anzufertigen und vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll muß Ort und Zeitpunkt der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung, die Tagesordnung und die gefaßten Beschlüsse enthalten. Gestellte Anträge sind ihrem Wortlaut nach aufzunehmen und Abstimmungsergebnisse ziffernmäßig festzuhalten.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann durch schriftliche Erklärung jeweils halbjährig beendet werden. Die Austrittserklärung muß bis spätestens drei Monate vor Beendigung der Mitgliedschaft einem Mitglied des Vorstands zugegangen sein.
  2. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen die Interessen des Vereins kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufen ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den:
  • Allgemeinen Behindertenverband Land Brandenburg e. V. (ABB), der/die/das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Potsdam, den 19.04.2008